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§ 37d - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
(1) 1Benannte Stellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts geschaffen worden sind, mitzuwirken. 2Benannte Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. 3Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
(2) 1Benannte Stellen, die für die Teilsysteme „streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" benannt sind, haben an den Aktivitäten der nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mitzuwirken. 2Sie haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der ERTMS-Arbeitsgruppe informiert wird. 3Sie haben die Leitlinien anzuwenden, die die ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeitet hat. 4Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden benannten Stellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Arbeitsgruppe mit, um die Leitlinien zu erörtern und fortlaufend zu verbessern.
(3) 1Bestimmte Stellen haben an den Aktivitäten einer Koordinierungsgruppe mitzuwirken, die vom Eisenbahn-Bundesamt einzurichten ist. 2Bestimmte Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. 3Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 37d EIGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37d EIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37d EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen Teil 6 Register für Fahrzeuge und ... werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen. § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen (1) Benannte Stellen haben an den ...
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