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§ 37g - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 37g Bericht der Bundesregierung
1Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 2Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 3Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
- 1.
- die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpotenzials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptionen,
- 2.
- den Stand der technischen Entwicklung und Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnologien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
- 3.
- die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Erfüllungsoptionen, insbesondere der Mengen an Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die durch dieses Gesetz angereizt werden,
- 4.
- die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgasminderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Artenvielfalt,
- 5.
- die Angemessenheit der Höhe der unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Erfüllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichsabgaben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 24. September 2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 37g BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 24.09.2021 BGBl. I S. 4458 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1740 |
aktuell | vor 01.01.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37g BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37g BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143
§ 44 Biokraft-NachV Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
... der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , zu erfüllen oder 4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland ...
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 46 37. BImSchV Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
... der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , oder 4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021)
... 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen". b) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe eingefügt: „§ 37h Mechanismus zur Anpassung der ... c) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „3 und" gestrichen. 6. Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Bundesregierung evaluiert ... Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes." 7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt: „§ 37h Mechanismus zur Anpassung ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Artikel 1 12. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... der Berichte erforderlich sind." 10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt: „§ 37g Bericht der Bundesregierung Nachdem der ... 10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt: „§ 37g Bericht der Bundesregierung Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie ...
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