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§ 37g - Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) G. v. 17. Februar 2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. September 2020
Frühere Fassungen von § 37g WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2020 | Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37g WaffG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37g WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert, 19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 20. entgegen § ...
Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (vom 31.10.2024)
... Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g ) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers ...
Zitat in folgenden Normen
Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten, j) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht § 37f Inhalt der Anzeigen § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37h Ausstellung einer ... 30 Satz 3" ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen ... Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben. § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und ... 5" ersetzt. g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". h) In Nummer ...
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