(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach
§ 37a oder
§ 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024) ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert, 19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 20. entgegen § ...
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht § 37f Inhalt der Anzeigen § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37h Ausstellung einer ... 30 Satz 3" ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen ... Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben. § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und ... 5" ersetzt. g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". h) In Nummer ...