(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (
§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) 1Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms
- 1.
- im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule,
- 2.
- im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule,
- 3.
- im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule,
- 4.
- im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule,
- 5.
- im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule,
- 6.
- im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule,
- 7.
- im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule,
- 8.
- im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule,
- 9.
- im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule,
erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach
§ 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.
2Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr.
3Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können.
4Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024