§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland
1Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. 2Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen.
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interne Verweise§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024) ... zuwiderhandelt, 5. (aufgehoben) 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Zitat in folgenden NormenWaffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... die Waffenbesitzkarte § 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung § 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland". f) Nach der ... 30 Satz 3" ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller ... ist, sowie 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6. § 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland Zieht der Inhaber ... c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4" durch die Angabe „ § 37i " ersetzt. d) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „7. ...
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