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§ 383 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
(1) 1Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. 2Eine Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
(2) 1Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. 2Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern.
(3) 1Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. 2Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA) G. v. 19. Juli 2007 BGBl. I S. 1457 m.W.v. 26. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 383 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2007 | Artikel 1 Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA) vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1457 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 383 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 383 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)
A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 28.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 232
I. BAZustAnO Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit (vom 01.10.2024)
... von Mitgliedern der Geschäftsführung (einschließlich deren Vorsitzende) nach § 383 Absatz 2 und § 384 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beim Vorstand. Darüber ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 1 DRAnpGBA Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben." 3. § 383 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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