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§ 38 - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags
(1) 1In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. 2Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren G. v. 21. Dezember 2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 38 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474 |
aktuell vorher | 26.11.2011 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
aktuell | vor 28.08.2007 (08.09.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 AsylG Unterrichtung der Ausländerbehörde (vom 24.10.2015)
... die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 38 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet. ...
§ 75 AsylG Aufschiebende Wirkung der Klage (vom 31.10.2024)
... Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen ...
§ 77 AsylG Entscheidung des Gerichts (vom 01.01.2023)
... unberührt. (2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... 80 Abs. 5" durch die Angabe „§ 80 Absatz 5" ersetzt. 14. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesamtes" die Wörter „oder der Einstellung des ... 2 eingefügt: „(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... vorausgesetzt werden kann." 4. In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in § 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Entscheidung nicht zulässig." 28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort „Klage" die Wörter „oder des Verzichts auf die ... Absatz 5 oder 7" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „der § 38 Abs. 2 und § 39" durch die Wörter „des § 38 Absatz 2" ersetzt. ... „der § 38 Abs. 2 und § 39" durch die Wörter „des § 38 Absatz 2" ersetzt. 31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 ... wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38 Abs. 1 und § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der ... „der § 38 Abs. 1 und § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c" ersetzt. b) Die bisherigen ...
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