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§ 38 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
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Zitierungen von § 38 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren". b) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 3a Anerkennung von ... 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. 12. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: „Abschnitt 3a Anerkennung von ...
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