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§ 38 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 38 (aufgehoben)
Text in der Fassung des § 43 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) Artikel 1 V. v. 26. Juli 2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 17. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 38 EIGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2021 | § 43 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) vom 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 |
aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
aktuell | vor 24.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 EIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.06.2020)
... Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
§ 42 EIGV Übergangsvorschriften (vom 24.06.2020)
... und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 50 Euro 7.24 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug 7.25 Einstellung von 11 bis zu 100 ... von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug 7.26 Einstellung von über 100 ... von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug 7.27 Änderung und Ergänzung ... register außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.28 Änderung und ... Antragsverfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV 10 Euro je Fahr- zeug; höchstens 5.000 Euro je An- trag ...
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung § 38 Fahrzeugeinstellungsregister § 38a Europäisches ... Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden." 21. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ... die Eingabe einer weiteren Genehmigung für das Inverkehrbringen." 22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Europäisches ... und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem ... 42 wird folgender § 43 angefügt: „§ 43 Befristung § 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft." 28. Anlage 1 wird wie folgt ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 50 Euro ... bis zu 10 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug ... bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- register § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug ... 100 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug ... außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.26 Änderung und Ergänzung ... Antragsverfahrens für gleichar- tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr- zeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 50 Euro 7.22 Einstellung ... bis zu 10 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug ... 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs- register § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug ... 100 Fahrzeugen glei- cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 38 Abs. 2 oder § 38a Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug ... außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.26 Änderung und Ergänzung von ... Antragsverfahrens für gleichar- tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 oder § 38a Abs. 2 EIGV 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro ...
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