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§ 38 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 38 Transparenz
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Vorstands sowie der zur Stellvertretung bestellten Person. 2Dies gilt auch für nicht unerhebliche Vergütungen für Nebentätigkeiten der genannten Personen.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten. 2Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen. 3Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet. 4Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.
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Zitierungen von § 38 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 FFG Satzung
... Förderkommissionen und 8. die Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems nach § 38 Absatz 2 und die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen. (2) Der Verwaltungsrat ...
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