(1) Wer eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Fertigpackung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar kennzeichnen.
(2) Die Zahlenangaben der Nennfüllmenge müssen, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, mindestens folgende Schriftgrößen haben:
Nennfüllmenge in g oder ml | Schriftgröße in mm
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5 bis 50 | 2
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mehr als 50 bis 200 | 3
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mehr als 200 bis 1.000 | 4
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mehr als 1.000 | 6
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Nennfüllmenge in ml | Schriftgröße in mm
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5 bis 200 | 3
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mehr als 200 bis 1.000 | 4
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mehr als 1.000 | 6
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(4) Die Zahlenangaben auf Sammelpackungen nach
§ 39 Absatz 3 und 4 müssen mindestens eine Schriftgröße von 4 Millimetern haben.
(5) Das Abtropfgewicht nach
§ 5 muss in unmittelbarer Nähe der Nennfüllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese angegeben werden.
(6) Abweichend von Absatz 2 muss die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsabdruck verwendet werden, mindestens 2 Millimeter betragen.
(7) Wer Fertigpackungen im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf überwiegend von Hand herstellt und anbietet, darf die Nennfüllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.
(8) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem Gewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über 10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Nennfüllmenge auf der Fertigpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett zu kennzeichnen oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor- oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet werden.
§ 11 FPackV ℮-Zeichen ... nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38 , 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ... Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten § 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1 , § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 ... nach Absatz 1 gelten § 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2 , § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. ... gelten § 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6 , § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. (5) Die ... 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. (5) Die verantwortliche Person im ...
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504