Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 38 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

ABl. L 172, 17.05.2021, S. 1
Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
| |

Artikel 38 Ausschussverfahren


Artikel 38 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 38 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 Verordnung (EU) 2021/782 Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung
... zugänglichen Format erstellt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (7) Fahrgäste haben das Recht, ihre ...
Artikel 19 Verordnung (EU) 2021/782 Entschädigung
... zugänglichen Format erstellt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (6) Die Mitgliedstaaten können ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 36 Artikel 35 Artikel 38 - Artikel 37  ...