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§ 38 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 38 Antrag auf amtliche Anerkennung



(1) 1Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte anzugeben. 2Dem Antrag sind beizufügen

1.
Unterlagen zum Nachweis der Eignung der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat,

2.
ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,

3.
ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,

4.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

5.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,

6.
der Ausbildungsplan,

7.
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate ist,

8.
eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

3Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. 4Zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs vorgesehene Person.

(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 38 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 FahrlG Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke (vom 01.01.2020)
... der nach § 59 gespeicherten Daten 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie 2. zu statistischen Zwecken § 38a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt. 8. In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige ...