(1) Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148