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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025
BGBl. 2025 I Nr. 92
, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe
Artikel 5 Abs. 2
; FNA: 2030-8-6-2
Beamte
1 weitere Fassung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Diplomprüfung
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
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§ 39
§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.
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