Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 38 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen



1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. 2Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.