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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 38 Multiple-Choice-Aufgaben



(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als

1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(3) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn

1.
nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und

2.
die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.

3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(4) 1Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend" und der numerische Notenwert 4,0 vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die Mindestpunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmenden einer Prüfung

1.
60 Prozent der erreichbaren Punkte oder

2.
in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmenden an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.

(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

 Überschreiten der Mindestpunktzahl
um mindestens ... Prozent der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
numerischer Notenwert Note
 123
187,501,0sehr gut
275,001,3
366,671,7gut
458,332,0
550,02,3
641,672,7befriedigend
733,333,0
825,003,3
912,503,7ausreichend
100,004,0


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

 Unterschreiten der Mindestpunktzahl
um bis zu ... Prozent
numerischer Notenwert Note
 123
150,005,0mangelhaft
2100,006,0ungenügend


(6) 1Besteht eine Prüfung oder Teilprüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Prüfungsleistungen bei den Multiple-Choice-Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach § 37. 2Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert der Bewertung auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

(7) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.



 

Zitierungen von § 38 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GVIDVDV Bewertung der Prüfungsleistungen
... Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:  ...