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§ 38 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 38 Löschung von Daten



Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für

1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2,

2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder

4.
energiestatistische Zwecke.

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Zitierungen von § 38 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...