Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für
- 1.
- die Registerführung nach § 3 Satz 2,
- 2.
- die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 3.
- den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
- 4.
- energiestatistische Zwecke.