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§ 38 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts



(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
die Festlegung, welche der in § 2 Absatz 5 Satz 1 genannten Vorschriften auf die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossenen Daten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder § 2 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden sind,

2.
die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt,

3.
die näheren Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen,

4.
die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen, sowie die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1,

5.
die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3,

6.
die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13,

7.
die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz 2,

8.
die näheren Anforderungen an das Verfahren und die Formvorschriften für die Kennzeichnung von Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nach § 17 Absatz 1,

9.
die näheren Anforderungen an die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach § 19 Absatz 2 oder an den Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten nach § 20,

10.
die näheren Anforderungen an die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 33, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken.

(2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.



 

Zitierungen von § 38 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GeolDG Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
... die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der ...
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde ...
§ 39 GeolDG Bußgeldvorschriften
...  1. entgegen § 8 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 , eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 , dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 4. entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 6 , eine dort genannte Probe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...