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§ 38 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
- 1.
- die Festlegung, welche der in § 2 Absatz 5 Satz 1 genannten Vorschriften auf die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossenen Daten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder § 2 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden sind,
- 2.
- die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt,
- 3.
- die näheren Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen,
- 4.
- die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen, sowie die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1,
- 5.
- die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3,
- 6.
- die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13,
- 7.
- die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz 2,
- 8.
- die näheren Anforderungen an das Verfahren und die Formvorschriften für die Kennzeichnung von Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nach § 17 Absatz 1,
- 9.
- die näheren Anforderungen an die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach § 19 Absatz 2 oder an den Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten nach § 20,
- 10.
- die näheren Anforderungen an die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 33, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken.
(2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Zitierungen von § 38 GeolDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeolDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GeolDG Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
... die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der ...
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde ...
§ 39 GeolDG Bußgeldvorschriften
... 1. entgegen § 8 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 , eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 , dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 4. entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 6 , eine dort genannte Probe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
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