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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 38 Zulassung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
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