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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 38 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175 (Nr. 5); aufgehoben durch § 41 V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 600-1-3-20 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 600-1-3-20 Finanzverwaltung
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§ 38 Hauptzollamt Singen
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
- 2.
- die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
- 3.
- die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/38_HZAZustV_2022.htm