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§ 38
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§ 38 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
V. v. 14.07.2021
BGBl. I S. 2805
(
Nr. 44
)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 213-1-8
Bauwesen
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 3 Sachwertverfahren
§ 37
←
→
§ 39
§ 38 Alterswertminderungsfaktor
§ 38 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer.
§ 37
←
→
§ 39
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Zitierungen von
§ 38 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 21 ImmoWertV Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
... werden nach den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den §§ 35 bis
38
auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen ...
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