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§ 38 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 38 Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen
§ 38 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis Kreditdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. 2Sie kann
- 1.
- für die Abwicklung Weisungen erlassen und
- 2.
- eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
(2) 1Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen, sofern die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen.
(4) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
Zitierungen von § 38 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 KrZwMG Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
... 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... oder c) § 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, zuwiderhandelt, 8. entgegen § 15 ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden ( § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG ) 4.120 30.9.2 Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 5 KrZwMGEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden ( § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG ) 4.120 30.9.2 Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 ...
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