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§ 38 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung



(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden

1.
von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,

2.
von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.



 

Zitierungen von § 38 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 MTBG Wirksamkeit der Kündigung
... Benehmen mit der Schule herzustellen. (3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben. (4) Eine Kündigung aus wichtigem ...
§ 41 MTBG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die ...