Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
Artikel 38 hat
1 frühere Fassung, wird in
2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024
StaRUG § 2,
§ 11,
§ 15,
§ 32,
§ 43,
§ 57,
§ 60,
§ 67,
§ 94,
§ 96Das
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) wird wie folgt geändert:
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 3.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" und die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 4.
- In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 5.
- In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Person ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 6.
- In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen ... 2. In § 715a Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" gestrichen. (4) Artikel 38 Nummer 1 , Artikel 60 Nummer 14, Artikel 77 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 81 Nummer 1 Buchstabe e und f, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/38_MoPeG.htm