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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 38 Bewertung der Klausuren und Leistungstests



(1) 1Die Klausuraufgaben und die Leistungstests werden in der Regel von der oder dem jeweiligen Lehrenden bewertet. 2Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.

(2) Die Lehrenden legen ihre Bewertung der Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.

(3) 1Die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen der Lehrenden ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 2Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.