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§ 38 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten



(1) 1Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. 2Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

 
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Zitierungen von § 38 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TEHG Überwachungsplan
... 31 Absatz 1, 2, 5 und 6, 3. für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und 4. für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42. (4) ...
§ 40 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
... Energieanlagen; 5. Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38 ; 6. Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der ...