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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 38 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 38 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
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Zitierungen von § 38 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
... dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen. (7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/38_WDO.htm