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§ 38f - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,
- 2.
- die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
- 3.
- die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,
- 4.
- eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,
- 5.
- Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie
- 6.
- Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn
- 1.
- feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
- 2.
- der Ausländer, der das Forschungsvorhaben durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
- 3.
- der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024
Frühere Fassungen von § 38f AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 |
aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
aktuell vorher | 05.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066 |
aktuell vorher | 05.03.2013 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351 |
aktuell vorher | 01.08.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38f AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38f AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 AufenthV Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten (vom 01.04.2020)
... Vergabeverfahrens erhalten, 4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung ...
§ 38b AufenthV Aufhebung der Anerkennung (vom 01.04.2020)
... wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen. (3) Zusammen mit der Entscheidung ...
§ 38c AufenthV Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden (vom 01.03.2024)
... nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder 2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... durch das Wort „Erwerbstätigkeit" ersetzt. 7. In § 38f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „die Forschung in dem Vorhaben, das in der ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung". c) Nach ... Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen. (3) Zusammen mit der Entscheidung über ... nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder 2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein ... für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt. § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung (1) Eine ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... 4 wird angefügt: „4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung ...
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... Einrichtungen entfallen die Angaben zu Satz 1 Nummer 4 und 5." 4. § 38f Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt. 11. In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ...
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... gegenüber den Ausländerbehörden". b) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst: „§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der ... b) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst: „ § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden ... b) In Satz 1 wird das Wort „anerkannte" gestrichen. 7. § 38f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden ...
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 5 FachKrEFV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... nach dem Wort „hat," das Wort „vorzeitig" eingefügt. 5. In § 38f Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst: „3. die Angaben zum wesentlichen ...
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