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§ 390 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 390 Verfahren bei Einspruch



(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.

(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.

(4) 1Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. 2Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

(5) 1Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. 2Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

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Zitierungen von § 390 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 390 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 392 FamFG Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch (vom 01.01.2024)
... eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei 1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... 2 (aufgehoben) Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die ... 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (vom 22.06.2023)
... die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, ...

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 19 SchRegO (vom 01.01.2024)
... 500 Euro nicht übersteigen. (2) Für das Verfahren gelten die §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 39 FGG-RG Änderung der Schiffsregisterordnung (vom 05.08.2009)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... von Zwangs- und Ordnungsmitteln (1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Artikel 69 FGG-RG Änderung des Handelsgesetzbuchs (vom 29.05.2009)
... „ §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 119 KostO Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln (vom 01.09.2009)
... In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...