(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und den Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.
(2) Vorkehrungen nach Absatz 1 sind auch verpflichtende Maßnahmen zur Steigerung der Security-Awareness von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(3) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des Krankenhauses oder dem Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen steht.
(4) Die Krankenhäuser können die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere erfüllen, indem sie einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach
§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß
§ 8a des BSI-Gesetzes angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 393 SGB V Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024) ... des § 390, 2. in zugelassenen Krankenhäusern die Voraussetzungen des § 391 und 3. von Krankenkassen die Voraussetzungen des Branchenspezifischen ... als angemessen im Sinne von Absatz 3 Nummer 1, wenn sie gleichwertig zu den Anforderungen nach § 391 sind. Der Angemessenheitsmaßstab nach Satz 1 gilt nicht, soweit Verarbeiter nach ...
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Versorgung im Krankenhaus, soweit dort bereits angemessene Vorkehrungen nach § 391 getroffen werden. (7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen müssen die ... nach Satz 1 im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest." 91. Die §§ 391 und 392 werden wie folgt gefasst: „§ 391 IT-Sicherheit in ... 91. Die §§ 391 und 392 werden wie folgt gefasst: „ § 391 IT-Sicherheit in Krankenhäusern (1) Krankenhäuser sind verpflichtet, nach ... die Wörter „, die IT-Sicherheitsanforderungen an Krankenhäuser nach § 391 SGB V " eingefügt. d) In Abschnitt 2.4 wird die Tabelle wie folgt geändert: ... die Wörter „; Krankenhäuser haben die IT-Sicherheitsanforderungen nach § 391 SGB V einzuhalten" eingefügt. bbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ...
Artikel 2 DigiG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... des § 390, 2. in zugelassenen Krankenhäusern die Voraussetzungen des § 391 und 3. von Krankenkassen die Voraussetzungen des Branchenspezifischen ... als angemessen im Sinne von Absatz 3 Nummer 1, wenn sie gleichwertig zu den Anforderungen nach § 391 sind. Der Angemessenheitsmaßstab nach Satz 1 gilt nicht, soweit Verarbeiter nach Absatz 1 ...
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115