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§ 397 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 397 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt,
- 2.
- entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,
- 3.
- entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,
- 4.
- entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder
- 5.
- entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- a)
- als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
- b)
- entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
- c)
- als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
- 2.
- entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
- 3.
- entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,
- 2.
- entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt,
- 5.
- entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 6.
- entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informationstechnisches System in Verkehr bringt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a m.W.v. 31. März 2024
Frühere Fassungen von § 397 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 397 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 397 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 SGB V (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung (vom 28.03.2024)
... eine zweckfremde Verarbeitung unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V. Legitimer Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Anhang DVPMG zu Artikel 1 Nummer 84
... eine zweckfremde Verarbeitung unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V. Legitimer Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „Elftes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften". 180. § 307 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: ... Euro, in den übrigen Fällen" eingefügt. 181. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt: „§ 307a Strafvorschriften ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wird." 92. Die §§ 393 bis 394a werden aufgehoben. 93. § 397 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende ...
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... sofern nichts Abweichendes bestimmt ist." 79. Die bisherigen §§ 394 bis 397 werden die §§ 396 bis 399. 80. Der neue § 397 wird wie folgt ... ist." 79. Die bisherigen §§ 394 bis 397 werden die §§ 396 bis 399. 80. Der neue § 397 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... bisherigen §§ 394 bis 397 werden die §§ 396 bis 399. 80. Der neue § 397 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 1 KVRuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und der Gesellschaft für Telematik einvernehmlich festgelegt." 6. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt: „§ 307a Strafvorschriften ...
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254
Artikel 3 KorrBekGG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... ab und veröffentlicht seinen eigenen Bericht im Internet." 3. In § 307 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird nach der Angabe „202" die Angabe „Absatz ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Artikel 4 BSIGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen begründeten." 2. § 307 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c ...
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
Artikel 3 GDNGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Forschungsvorhaben und -bereiche zu regeln." 20. § 397 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Koordinierungsstelle oder das Expertengremium erbracht werden" eingefügt. 30. § 397 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... nach dem Elften Kapitel" eingefügt. b) Der bisherige § 307 wird § 395 und wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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