(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach
§ 34 und dem Ausgleich nach
§ 38 sind die nach
§ 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen nach
§ 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach
§ 34 und den Ausgleich nach
§ 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1814
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421