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§ 39 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 39 Altersteilzeit
Bei den für die Gewährung von Leistungen der Altersteilzeit erforderlichen Zeiten der Vorbeschäftigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes sind Beschäftigungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem Tag des Austritts zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.
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