Artikel 39 Berichterstattung
Bis zum 7. Juni 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung und deren Ergebnisse Bericht.
Dem Bericht werden die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_Fahrgastrechte-VO.htm