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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 39 Bestehen der Prüfung



Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend", numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.

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