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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 39 Bestehen der Prüfung
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend", numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.
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