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§ 39 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwerken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen



(1) 1Betreiber von Speicher-, LNG- oder Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken, deren Reservierungsanfrage nach § 38 wegen fehlender Kapazität im Fernleitungsnetz nicht berücksichtigt werden konnte (Anschlusswillige), haben Anspruch darauf, dass die an der Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder dem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeisekapazität im Rahmen des Kapazitätsausbaus, dessen Erforderlichkeit sich auf Grundlage des in dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung nach § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelten Kapazitätsbedarfs ergibt, bereitgestellt wird, es sei denn, die Durchführung des erforderlichen Kapazitätsausbaus ist dem Fernleitungsnetzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar. 2Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Kapazitätsausbaus wird vermutet, wenn die benötigte Ein- oder Ausspeisekapazität nach der Verbindlichkeit des Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 3 binnen zwei Monaten oder bei der nächsten Auktion von Jahreskapazitäten, sofern die Kapazität versteigert wird, verbindlich langfristig beim Fernleitungsnetzbetreiber gebucht wird.

(2) 1Nach Vorlage des Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Fernleitungsnetzbetreiber müssen der Fernleitungsnetzbetreiber und der Anschlusswillige unverzüglich, spätestens aber nach Zahlung der Planungspauschale nach Absatz 3, einen Realisierungsfahrplan erarbeiten, auf dessen Grundlage der Ausbau erfolgen soll. 2Dieser Realisierungsfahrplan hat auch den geplanten Zeitpunkt des Baubeginns sowie der Fertigstellung der neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des neuen oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthalten. 3Der Realisierungsfahrplan wird mit Unterzeichnung des Fernleitungsnetzbetreibers und des Anschlusswilligen verbindlich, jedoch nicht bevor die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen Gegenstand des verbindlichen Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sind. 4Der Fernleitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpassung des verbindlichen Realisierungsfahrplans, sofern dies auf Grund von ihm nicht zu vertretender Umstände erforderlich ist. 5Satz 4 ist für den Anschlusswilligen entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Anschlusswillige ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der für die Kapazitätsbereitstellung erforderlichen Maßnahmen in den verbindlichen Netzentwicklungsplan *) verpflichtet, sich einmalig an den Planungskosten des Fernleitungsnetzbetreibers mit einer Planungspauschale zu beteiligen. 2Die Planungspauschale beträgt für neue oder erweiterte Gaskraftwerke 0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde und für neue oder erweiterte Speicher-, LNG- oder Produktionsanlagen 0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde. 3Die vom Anschlusswilligen gezahlte Planungspauschale ist vom Fernleitungsnetzbetreiber nach einer verbindlichen langfristigen Buchung der Kapazität mit dem Ein- oder Ausspeisentgelt, das für die Kapazität zu zahlen ist, zu verrechnen. 4Wird die Kapazität vom Anschlusswilligen nicht verbindlich langfristig gebucht, verfällt die vom Anschlusswilligen gezahlte Planungspauschale, es sei denn, die Kapazität, die für die Anlage benötigt worden wäre, wird verbindlich langfristig von einem Dritten benötigt. 5In diesem Fall ist der Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, dem Anschlusswilligen die gezahlte Planungspauschale zu erstatten. 6Eine Reservierungsgebühr nach § 38 darf vom Fernleitungsnetzbetreiber zusätzlich zur Planungspauschale nicht verlangt werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c erste Änderung V. v. 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 39 GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.06.2019Artikel 1 Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
vom 13.06.2019 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
aktuellvor 18.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GasNZV Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs (vom 18.08.2017)
... sowie abgelehnte Kapazitätsreservierungen nach § 38 sowie Anschlussbegehren nach § 39 . Fernleitungsnetzbetreiber sollen bei der Kapazitätsbedarfsermittlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... 13. § 23 Absatz 4 wird aufgehoben. 14. § 30 wird aufgehoben. 15. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Artikel 1 LNGFV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... und Kapazitätsausbauanspruch". b) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 2 Netzanschluss von ... für die Prüfung nach Satz 1 muss der Betreiber der Anlage tragen." 9. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ... pro Stunde" die Wörter „pro Jahr" gestrichen. 10. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: „Abschnitt 2 Netzanschluss von ...