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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 39 Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Prüfung und
- 2.
- einer mündlichen Prüfung.
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