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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 39 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 41 V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 600-1-3-17 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 600-1-3-17 Finanzverwaltung
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§ 39 Hauptzollamt Singen
Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,
- 2.
- die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie
- 3.
- die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.
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