Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 39 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487 (Nr. 54); aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
|
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
|
§ 39 Hauptzollamt Stuttgart
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
- 2.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,
- 5.
- die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, Lagerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Hauptzollämter bundesweit,
- 6.
- die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
- 7.
- die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
- 8.
- die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_HZAZustV_2021.htm