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§ 39 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters
Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet,
- 1.
- sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erhobenen und gespeicherten Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben,
- 2.
- durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik in einer vor fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und genutzt wird,
- 3.
- alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern,
- 4.
- den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen,
- 5.
- die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik zu überwachen und die Sicherheit der Nutzungsumgebung zu gewährleisten,
- 6.
- solche technischen Systeme und Bestandteile einzusetzen, die laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für ihren Einsatzzweck als sicher bewertet sind und die auf dem aktuellen Stand der Technik sind, und
- 7.
- ihre Zugangsdaten keiner anderen Person zugänglich zu machen; abweichend davon darf Mitarbeitern der Registerverwaltung der Benutzername mitgeteilt werden.
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