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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 39 Abschlussprüfung



(1) In der Abschlussprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) 1Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. 2Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.

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Zitierungen von § 39 MntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 MntZollDVDV Mündliche Abschlussprüfung (vom 01.12.2023)
... (2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 1 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... (2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn ...