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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 39 Rangpunktzahlen der Lehrgänge
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nach dem Ende der Lehrgänge berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter
- 1.
- eine Rangpunktzahl für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" und
- 2.
- eine gemeinsame Rangpunktzahl für den Einführungslehrgang, den Lehrgang „Datenverarbeitung" und den Abschlusslehrgang.
(2) Bei der Ermittlung der Rangpunkzahl
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Rangpunkte der beiden Klausuren jeweils einfach zu gewichten und
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2
- a)
- sind die Rangpunkte der drei Klausuren des Abschlusslehrgangs jeweils vierfach zu gewichten,
- b)
- ist die Rangpunktzahl der beiden Leistungstests des Lehrgangs „Datenverarbeitung" zweifach zu gewichten und
- c)
- ist die Rangpunktzahl der Leistungstests des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs einfach zu gewichten.
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Zitierungen von § 39 MtDBwVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MtDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDBwVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 MtDBwVVDV Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst"
... In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der beiden Klausuren und die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ...
§ 43 MtDBwVVDV Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang
... dem Zeugnis werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests sowie die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 ...
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