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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 39 Rangpunktzahlen der Lehrgänge



(1) Nach dem Ende der Lehrgänge berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter

1.
eine Rangpunktzahl für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" und

2.
eine gemeinsame Rangpunktzahl für den Einführungslehrgang, den Lehrgang „Datenverarbeitung" und den Abschlusslehrgang.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunkzahl

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Rangpunkte der beiden Klausuren jeweils einfach zu gewichten und

2.
nach Absatz 1 Nummer 2

a)
sind die Rangpunkte der drei Klausuren des Abschlusslehrgangs jeweils vierfach zu gewichten,

b)
ist die Rangpunktzahl der beiden Leistungstests des Lehrgangs „Datenverarbeitung" zweifach zu gewichten und

c)
ist die Rangpunktzahl der Leistungstests des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs einfach zu gewichten.

 
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Zitierungen von § 39 MtDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MtDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 MtDBwVVDV Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst"
... In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der beiden Klausuren und die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1  ...
§ 43 MtDBwVVDV Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang
... dem Zeugnis werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests sowie die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 2  ...