§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
(1)
1Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.
2Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach
§ 37.
(2)
1Die Überprüfung der Kompetenzen nach
§ 5, nach
§ 37 und erforderlichenfalls nach
§ 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen.
2Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach
§ 56 Absatz 1.
(3) 1Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1 fest. 2Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung.
(4) 1Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt. 2Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.
Frühere Fassungen von § 39 PflBG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 32 PflAPrV Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung (vom 01.01.2024) ... der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes . Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende ... die Module des Studiengangs fest, in denen die Überprüfung der Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der §§ 35 bis ...
§ 33 PflAPrV Prüfungsausschuss (vom 01.01.2025) ... der für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zuständig ist. Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: 1. einer ...
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2025) ... Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung". b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 39a Finanzierung der ... des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung." 11. § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Überprüfung der Kompetenzen nach § ... 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen." 12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Finanzierung der ...
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ... Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ... Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes , jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung ...
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