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§ 39 - Postgesetz (PostG)

§ 39 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten



(1) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

1.
von denjenigen abweichen, die sich bei funktionsfähigem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden,

2.
die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen oder

3.
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern vergleichbarer Postdienstleistungen einräumen.

3Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.

(2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere

1.
die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen im Postsektor,

2.
die Kosten für die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 und

3.
die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind,

angemessen zu berücksichtigen.

(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1.
das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, nicht deckt oder

2.
die Spanne zwischen dem Entgelt für eine Zugangsleistung nach § 54 und dem Entgelt für eine Endkundenleistung, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst, nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).

(4) 1Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot). 2Sie stellt insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden. 3Dabei gewährleistet sie,

1.
dass die Wettbewerbsfähigkeit der jeweils betroffenen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt wird und

2.
dass Entgelte für Endkundenleistungen von effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbern nachgebildet werden können.

(5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.

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Zitierungen von § 39 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 PostG Marktmachtübertragung
... dass das Unternehmen insoweit auf einem nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 ...
§ 43 PostG Einzelentgeltgenehmigung
... 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung, ... des § 42 Absatz 1 entsprechen und 2. nicht offenkundig gegen die Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 verstoßen. Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, ...
§ 45 PostG Price-Cap-Verfahren - Maßgrößenentscheidung
... Unternehmens und 3. Nebenbestimmungen, die geeignet sind, einen Missbrauch im Sinne des § 39 zu verhindern. (4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der ...
§ 49 PostG Nachträgliche Entgeltregulierung
... rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein. ... Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die beanstandeten Entgelte für unwirksam. Im ... werden, die die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1 entsprechen. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 ... mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. § 48 gilt entsprechend. (5) Die ...
§ 50 PostG Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
... wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist. (3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden ...
§ 85 PostG Zusammenarbeit mit anderen Behörden
... Fällen des § 41 Absatz 1 und 3. über den Erlass von Maßnahmen nach § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3, nach § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 und nach § 52 ...