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§ 39 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 2Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 3Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
- 2.
- für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Teilhabestärkungsgesetz G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 39 SGB XII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (29.03.2011) | Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell | vor 01.01.2011 (29.03.2011) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis ...
§ 20 SGB XII Eheähnliche Gemeinschaft (vom 01.01.2011)
... sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt ...
§ 27 SGB XII Leistungsberechtigte (vom 01.01.2020)
... Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu ...
§ 43 SGB XII Einsatz von Einkommen und Vermögen (vom 01.01.2024)
... diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen. (5) § 39 Satz 1 ist nicht ...
§ 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft (vom 01.01.2011)
... Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere ...
§ 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (vom 01.01.2020)
... denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis ...
§ 141 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2021)
... Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39 , § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen ...
Zitat in folgenden Normen
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 902 ZPO Erhöhungsbeträge (vom 01.12.2021)
... 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... durch die Wörter „Teil 2 des Neunten Buches" ersetzt. 13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 53 behindert" durch die Wörter „§ 99 des ...
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden." 3. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 61a" ...
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 5 SozSchPG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39 , § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... geregelt ist." bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden" gestrichen. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden ... ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden." 14. § 44 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39a Einschränkung der Leistung ... 6. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 39 " ersetzt. 7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 34" durch die ... aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam ... Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang". 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Lebt ... und -umfang". 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen ... der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt." 18. Der bisherige § 39 wird § 39a. 19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ... 46a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Satz 1" ersetzt. 28. § 72 wird wie folgt geändert: a) In ... 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 39 " durch die Angabe „§ 39a" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die ... § 117 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 39 " ersetzt. 37. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung
... 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 1 TeilhStG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird nach dem Wort „Darlehen" das Wort „nach" gestrichen. 6. In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten Buches in ...
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