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§ 39 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Fähnrich nach 21 Monaten,
- 5.
- zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
- 6.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.
Zitierungen von § 39 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SLV Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel
... erfüllt und 3. des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr besitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die ...
§ 42 SLV Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
... oder Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärter). (3) § 39 gilt ...
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