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§ 39 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 39 Prüfungsablauf, Niederschrift



(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig anzufertigen. 2Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) 1Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungsarbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. 2Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen.

(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden.

(5) 1Die Beamtinnen und Beamten, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.

(6) 1Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. 2In der Niederschrift sind anzugeben

1.
die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 gegeben worden ist,

2.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

3.
die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie

4.
festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.



 

Zitierungen von § 39 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 StBAPO Aufsichtsarbeiten
...  (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten ... 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr ...