§ 39 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens



1Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. 2Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.



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