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§ 39 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 39 Einziehung
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Zitierungen von § 39 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 TierHaltKennzG Einziehung
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...
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